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Parlamentsreform im Landtag von Sachsen-Anhalt

AntragangenommenEingebracht: 23. April 2026Abstimmung: 23. April 2026
Wesentlicher Inhalt

Im Landtag von Sachsen-Anhalt wurde ein gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU , Die Linke , SPD , FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Parlamentsreform 2026 verabschiedet. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe auch in einer zunehmend fragmentierten und polarisierten Parteienlandschaft zu sichern. Die Reform umfasst zahlreiche Änderungen auf verschiedenen Ebenen. Ein zentraler Punkt ist die Anpassung der Landesverfassung. So werden insbesondere die Regelungen zur Wahl, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Landesverfassungsgerichts präzisiert und gestärkt, um dessen Unabhängigkeit langfristig zu gewährleisten. Künftig gilt: Kommt im Landtag bei der Wahl von Verfassungsrichter:innen keine Zwei-Drittel-Mehrheit zustande, kann das Gericht eigene Personalvorschläge unterbreiten; gewählt wird dann mit einfacher Mehrheit der Abgeordneten. Auch bei der Immunität von Abgeordneten sowie bei Verfahren zur Festlegung von Neuwahlen gibt es Änderungen. Zudem wird festgelegt, dass die Kündigung von Staatsverträgen (z.B. Rundfunkstaatsverträge) künftig der Zustimmung des Landtags bedarf und nicht mehr allein durch den:die Ministerpräsident:in erfolgen kann. Der Fortbestand der Landeszentrale für politische Bildung wird darüber hinaus gesetzlich abgesichert. Neben den Verfassungsänderungen sieht das Gesetz auch Anpassungen im einfachen Recht vor. Dazu zählen Änderungen am Abgeordnetengesetz, etwa bei der Kostenerstattung für Mitarbeitende, sowie am Fraktionsgesetz, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Fraktionsmitteln. Zukünftig sind sogenannte Überkreuzanstellungen von Familienangehörigen anderer Parlamentarier:innen verboten und die Anzahl der Mitarbeitenden auf fünf pro Abgeordnete:n begrenzt. Auch die Geschäftsordnung des Landtags wird in mehreren Punkten überarbeitet, beispielsweise bei Wahlverfahren, der Zusammensetzung von Gremien oder der Organisation parlamentarischer Abläufe. Bei der Wahl des oder der Landtagspräsident:in können künftig auch andere Fraktionen Kandidat:innen bestimmten, wenn der Vorschlag der stärksten Fraktion scheitert. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Verfahren klarer zu regeln, effizienter zu gestalten und mögliche Blockaden zu vermeiden, damit die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gesichert ist. Der Gesetzentwurf wurde in namentlicher Abstimmung mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen . Die Zweidrittelmehrheit war notwendig, da der Gesetzentwurf auch Änderungen der Landesverfassung enthält. Für den Entwurf stimmten 72 Abgeordnete aus den beteiligten Fraktionen sowie die fraktionslose Abgeordnete Henriette Quade . Gegen den Gesetzentwurf votierten 22 Abgeordnete, darunter die AfD-Fraktion und der fraktionslose Abgeordnete Matthias Lieschke .

Abstimmungsergebnis

72 Ja
22 Nein
3
72 Ja · 22 Nein · 0 enthalten · 3 abwesend · namentliche Abstimmung

Nach Fraktion

FraktionJaNeinEnth.Abw.Verteilung
AfD02101
BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN6000
CDU38002
DIE LINKE11000
FDP7000
fraktionslos1100
SPD9000
Originalquelle
DIP Bundestag ↗externe ID: aw:poll:6500